Die Linie im VW-Abgasskandal ist seit dem Urteil vom 25. Mai 2020 vorgegeben: Der Einsatz illegaler Abgastechnik in Millionen Dieselfahrzeugen war sittenwidrig. Die Höchstrichter in Karlsruhe kamen dabei zum Schluss, dass den Käufern dadurch ein Schaden entstanden ist und Autobesitzer ihr Auto – unter Rückforderung des Kaufpreises - zurückgeben geben dürfen. Mit einer Einschränkung: Auf den gezahlten Kaufpreis müssen sie sich die zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen.
Wenige Kunden sind über 250.000 Kilometer gefahren
Die Zahl jener Kunden, für welche die mündliche Verhandlung in dieser Woche von Relevanz ist, schätzt die VW-Anwältin Martina van Wijngarden eher überschaubar ein: "Die Anzahl der Kunden, die ihr Fahrzeug wirklich schon mehr als 250.000 Kilometer gefahren sind, ist gering. Aber es gibt solche Fälle. Das sind nicht nur Einzelfälle, es sind mehrere. Es betrifft halt insbesondere die Leute, die schon vor Jahren ihr Fahrzeug gekauft haben." Gegenstand der Verhandlung war die Klage von Andreas Otto, dessen Auto 255.000 Kilometer auf dem Buckel hat. Das Gefährt hat er mittlerweile nicht mehr in Betrieb und es in einem Kuhstall bei den Schwiegereltern abgestellt. Jetzt sieht es so aus, dass er wohl keinen Schadensersatz von VW dafür bekommen wird.
Gefahrene Kilometer werden angerechnet
Das Urteil ist zwar noch nicht gesprochen, aber in der mündlichen Verhandlung stellte der Vorsitzende Richter klar: Der Bundesgerichtshof wird bei seiner Linie bleiben. Den vom Abgasskandal betroffenen Kunden steht zwar Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zu, aber sie müssen sich jene Kilometer anrechnen lassen, die sie mit dem Auto gefahren sind. Somit sinkt der Schadenersatzanspruch mit jedem gefahrenen Kilometer. Für den Kläger Andreas Otto ist diese Argumentation nicht schlüssig. Er pocht dabei darauf, dass sein Auto generell nicht zugelassen hätte werden dürfen: "Das Auto war von vorneherein nicht zulassungsfähig. Und wenn es nicht zulassungsfähig war, dann ist es auch ein Ding, was eigentlich ja nicht benutzt werden durfte. Und somit hätte ich ja jeden Moment angehalten werden können und hätte das Fahrzeug stilllegen müssen."
VW muss keine Zinsen zahlen
Eindeutig scheint für den BGH auch die Beantwortung der Frage, ob VW den durch den Abgasskandal geschädigten Nutzern auch Zinsen bezahlen muss, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch grundsätzlich vorsieht. Da Geschädigte aus dem Dieselskandal ihr Gefährt die ganze Zeit genutzt haben, ist laut BGH die Zahlung von Zinsen nicht vorgesehen. Die Richter sehen darin eine "nicht gerechtfertigte Überkompensation". Auch bei VW ist man über diese Einschätzung erleichtert, wie Martina van Wijngarden ausführt, da VW durch die noch 60.000 klagenden Kunden ansonsten eine erhebliche finanzielle Belastung entstanden wäre: "Nach vorläufiger Einschätzung wird es auch keine Deliktzinsen geben auf den Kaufpreis. Das ist aus Sicht von Volkswagen eine sehr, sehr wichtige Entscheidung."